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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Neue Freifahrtregelung für Schwerbehinderte

Die Deutsche Bahn schafft zum 1. September 2011 in allen ihren Nahverkehrszügen eine neue, großzügige, bundesweit einheitliche Regelung für die freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen.

Hauptbahnhof Berlin: Bundesministerin von der Leyen und Bahnchef Grube helfen einer Rollstuhlfahrerin beim Verlassen des Zuges. Foto: Peter Müller/BILD © Peter Müller/BILD

Riesige Erleichterung im Alltag: Ab heute (1. September 2011) bietet die Deutsche Bahn einen neuen Service für Menschen mit Behinderungen an: freifahrtberechtigte schwerbehinderte Menschen im Nahverkehr der Deutschen Bahn benötigen keine Tickets mehr - egal wie weit sie fahren. Bisher konnten die etwa 1,4 Millionen Menschen mit beispielsweise Seh- oder Gehbehinderungen nur in Nahverkehrszügen in einem Radius von 50 Kilometern um den Wohnort kostenlos fahren.

Ursula von der Leyen begrüßt das Angebot der Bahn: "Keine Probleme mit dem Automaten mehr, einfach in den Zug und los. Die neue großzügige Freifahrtregelung der Bahn ist klasse und ein prima Beispiel, wie jeder in seinem Bereich etwas für behinderte Menschen verbessern kann."

In der Praxis heißt das ab 1. September 2011: Der grün-rote Schwerbehindertenausweis und ein Beiblatt mit Wertmarke (Kosten: 5 Euro im Monat, für Grundsicherungsempfänger und Blinde kostenlos) müssen weiterhin mitgeführt werden. Aber sie reichen als Fahrausweis deutschlandweit im Nahverkehr aus.

Bislang mussten der grün-rote Schwerbehindertenausweis, das Beiblatt mit Wertmarke und das Streckenverzeichnis (DIN A5) mitgeführt werden (darin war der 50-Kilometer-Radius festgelegt). Das war mit viel Informationsaufwand für die behinderten Menschen und Beratungsaufwand für die Deutsche Bahn verbunden.

Hintergrund:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beabsichtigt, die Situation, die durch diese unternehmerische Entscheidung ab dem 1. September 2011 hergestellt wird, gesetzgeberisch nachzuvollziehen. Das bedeutet konkret eine Streichung der 50-km-Beschränkung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX. Diese Regelung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.

Stand: 01.09.2011

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