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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Freizügigkeit

Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in Europa nicht verloren gehen. Es ist vielmehr notwendig, diese Rechte auf europäischer Ebene zu stärken. Für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer muss ein europaweites Mindestniveau gelten. Information, Konsultation und Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind auch im europäischen Gesellschaftsrecht sicher zu stellen.

Zu den primärrechtlichen Regelungen gehören das allgemeine Aufenthaltsrecht in Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV). Nach Art. 45 AEUV ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union gewährleistet. Im Sekundärrecht (Richtlinie (EG) 2004/38 – umgesetzt in deutsches Recht durch das Freizügigkeitsgesetz/EU) ist das Aufenthaltsrecht weiter ausgeführt. Daneben gilt auch die Verordnung (EU) 492/2011 (frühere Verordnung (EWG) 1612/68).

Freizügigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet, in jedes andere Unionsland einreisen zu können, um unter anderem dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (eine Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt, für Rumänien und Bulgarien besteht allerdings noch eine Übergangsregelung) und mit Inländern gleich behandelt zu werden.

Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besteht nach der Richtlinie (EG) 2004/38 ein Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten, wobei sie nur einen Pass oder einen Identitätsausweis (Personalausweis) besitzen müssen. Für ein Aufenthaltsrecht von drei Monaten bis fünf Jahren muss eine Freizügigkeitsberechtigung vorliegen, entweder als Erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige als Niederlassungsberechtigte oder Dienstleistungserbringer) oder als Nichterwerbstätige (z.B. Studentinnen und Studenten). Für Letztere sind überdies ausreichendes Einkommen und Krankenversicherungsschutz Voraussetzung. Nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts besteht ein voraussetzungsloses Daueraufenthaltsrecht.

Ausländerinnen und Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen und deren alleiniger Zweck die Arbeitsuche ist, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (§ 7 Abs. 1 SGB II) oder Sozialhilfe (§23 Abs. 3 SGB XII). Eine Ausweisung ist nur möglich bei Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (nicht zu verwechseln mit dem deutschen Recht "Sicherheit und Ordnung"), nach fünf Jahren nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sowie nach zehn Jahren nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit.

Die inländergleiche Behandlung betrifft insbesondere den Anspruch auf "Soziale Vergünstigungen", wobei dieser Begriff vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) weit ausgelegt worden ist (nicht nur finanzielle Leistungen). Hierunter können auch Leistungen der sozialen Sicherheit fallen.

Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen zur Freizügigkeit und für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in sensiblen Branchen (u.a. der Bauwirtschaft) sind zum 1. Mai 2011 für die zum 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten der EU auslaufen. Derzeit gelten sie nur noch für Rumänien und Bulgarien, die am  1. Januar 2007 der EU beigetreten sind.

Entsendung von Arbeitnehmern

Die Entsenderichtlinie von 1996 (Richtlinie 96/71/EG) ist ein weiteres Beispiel für eine notwendige Rechtsetzung auf europäischer Ebene. Sie flankiert die Dienstleistungsfreiheit und leistet einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ausbeutung und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Sozialdumping im Binnenmarkt. Die Entsenderichtlinie stellt sicher, dass bestimmte zwingende Arbeitsbedingungen des Aufnahmestaates auch auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden. Als wichtigstes Beispiel sind die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgesetzten branchenspezifischen Mindestlöhne zu nennen. Die im nationalen Recht verankerten Mindestlöhne ermöglichen es, Missbräuchen bei der Entsendung zu begegnen und einen Mindestschutz auch für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen. Insbesondere die Kritik an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Jahren 2007 und 2008 führte dazu, dass das Europäische Parlament die Europäische Kommission zu einer Revision der Entsenderichtlinie aufforderte. Die Kommission hat einen ersten Entwurf für Rechtsakte im Bereich der Arbeitnehmerentsendung für Ende des Jahres 2011 angekündigt.

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Stand: 23.08.2011

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