Soziale Sicherheit in Europa
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit galt zunächst nur für "Wanderarbeitnehmer" und bestimmte gleichgestellte Personen, wurde jedoch nach und nach erweitert um Selbständige, Beamte, Studierende und Drittstaatsangehörige. Die Verordnung (EG) 883/2004 bezieht nunmehr auch alle wirtschaftlich nichtaktiven Personen mit ein. Das europäische Koordinierungsrecht dient damit der Mobilität aller Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Erwerbsstatus. Es gilt für alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz und für Drittstaatsangehörige im Rahmen der Verordnung (EU) 1231/2010. Im Verhältnis zum EWR und der Schweiz gilt noch die frühere Verordnung (EWG) 1408/71 fort, bis die entsprechenden Abkommen geändert worden sind.
Die Regelungen betreffen besonders Personen,
- die in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt sind bzw. beschäftigt gewesen sind, als auch
- die in einem anderen als dem für sie zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort zeitweise aufhalten.
Jemand, der von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Union Gebrauch macht, soll hierdurch grundsätzlich keine Nachteile erleiden. Daher wird durch verbindliche Regelungen auf europäischer Ebene sichergestellt, dass das Recht auf Freizügigkeit als eine der vier europäischen Grundfreiheiten durch die Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme flankiert wird. Das Koordinierungsrecht enthält folgende Grundsätze:
- Verbot der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit: Niemand darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit schlechter behandelt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet auch, dass Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, hierdurch weder benachteiligt noch bevorzugt werden.
- Erhalt erworbener Anwartschaften: die durch Beitragszahlung erworbenen Ansprüche bleiben erhalten, wenn eine Beschäftigung in einem anderen Staat aufgenommen wird. Versicherungszeiten, die in mehreren Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, werden zusammengerechnet.
- Geldleistungen (insbesondere: Renten) sind in vollem Umfang in die Mitgliedstaaten zu exportieren. Dies gilt allerdings nicht bei Leistungen, die - wie z.B. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - in enger Beziehung zum wirtschaftlichen und sozialen Umfeld eines Mitgliedstaats stehen.
- Im Bereich der Krankenversicherung erhalten Versicherte, die sich vorübergehend im nichtzuständigen Staat aufhalten (insbesondere: Touristen), die Sachleistungen, die sich unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. Als Anspruchsbescheinigung legen sie die Europäische Krankenversicherungskarte vor. Rentner, die im nichtzuständigen Staat wohnen, erhalten dort alle Sachleistungen, als wären sie dort versichert.
Die Verordnung regelt auch, welche Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden sind. Alle Personen unterliegen grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. In der Regel ist dies der Mitgliedstaat, in dem die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen finden ausnahmsweise im Falle einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung die Rechtsvorschriften des Entsendestaates Anwendung. Arbeitet jemand gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, gilt das Recht des Wohnstaates, wenn dort zumindest 25 % der Arbeitszeit geleistet wird. Ist dies nicht der Fall, wird ersatzweise auf den Sitz des Unternehmens bzw. Arbeitgebers abgestellt. Das Recht des Wohnstaates gilt auch, wenn jemand nicht erwerbstätig ist.
Saisonbeschäftigte, die in ihrem Wohnstaat beschäftigt sind, unterliegen weiterhin dessen Rechtsvorschriften, wenn sie nur vorübergehend eine Saisonbeschäftigung in Deutschland ausüben. Nach dem Recht des Wohnstaates bestimmt sich dann, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Sozialversicherung dieses Staats zu entrichten sind.
Die Bundesregierung hat im März 2005 eine Task Force zur Bekämpfung des Missbrauchs der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eingerichtet, um sicher zu stellen, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Entsendung der Arbeitnehmer beachtet werden. So darf es sich bei den Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen nicht um bloße Briefkastenfirmen handeln, die am Ort des Firmensitzes keine unternehmerische Tätigkeit entfalten und lediglich als Anwerbebüros tätig werden.
Nützliche Links:
- Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU
- Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland
- Deutsche Rentenversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung
- Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitslosenversicherung und Familienleistungen
- Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung - Ausland zur gesetzlichen Unfallversicherung
