Fragen und Antworten - Minijobs
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Minijobs finden Sie hier.
Wie ist die Rechtslage bei der kurzfristigen Beschäftigung (sog. "50-Tage-Regelung")?
Was muss ich wissen, wenn ich von 400,01 bis 800 Euro verdiene?
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) zusammengerechnet?
Liegt eine haushaltsnahe Beschäftigung vor, wenn eine Tagesmutter in ihrer Wohnung ein Kind betreut?
Können Studenten, sozialversicherungsfrei beschäftigt werden?
Kann in Privathaushalten eine Betriebsprüfung stattfinden?
Haben Mini-Jobber ein Recht auf bezahlten Urlaub?
Bekommen Mini-Jobber auch Lohn, wenn sie krankgeschrieben sind?
Werden durch das Haushaltsscheckverfahren für haushaltsnahe Dienstleistungen bis 400 Euro alle Melde- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt oder sind ggf. weitere Maßnahmen notwendig?
Bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (haushaltsnahe Dienstleistungen) zahlt der Arbeitgeber pauschal 10 % Sozialversicherungsabgaben (je 5 % an Kranken- und Rentenversicherung) sowie bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte pauschal 2 % Steuern, zusammen also 12 % zuzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 %. Zusätzlich fallen ggfs. die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz in Höhe von 0,1 % an. Diese Zahlungen werden über ein vereinfachtes Haushaltsscheckverfahren und die Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle geleistet und von dieser weiterverteilt. Der private Arbeitgeber muss nur das Scheckformular als vereinfachtes Meldeformular ausfüllen und unterschreiben sowie Änderungen des Arbeitsentgeltes und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses melden. Damit sind im Privathaushalt alle Meldepflichten erfüllt. Wenn der private Arbeitgeber nicht die pauschale Lohnbesteuerung mit dem einheitlichen Satz von 2 % des Arbeitsentgelts wählt, sondern die individuelle Besteuerung nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte, so hat er beim Betriebsstättenfinanzamt eine jährliche Lohnsteueranmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber ist von der Verpflichtung befreit, eine weitere Lohnsteueranmeldung abzugeben, wenn er dem Finanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteueranmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn des Arbeitnehmers nicht steuerbelastet ist. Der private Arbeitgeber wird dadurch von folgenden Pflichten befreit:
- Beschaffung der Betriebsnummer,
- Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und der Pauschsteuer, außerdem ist kein Beitragsnachweis erforderlich,
- Meldung bei Einzugsstellenwechsel, da nur noch eine Einzugsstelle zuständig ist,
- Überweisung der Beiträge, Umlagen und Pauschsteuer, da das Scheckverfahren vorsieht, dass die Minijob-Zentrale die Beiträge beim Arbeitgeber durch die Bank einzieht,
- Meldung der Daten bei Beginn und Ende der Beschäftigung an gesetzliche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit,
- Jahresmeldung der Entgelte an gesetzliche Rentenversicherung einschließlich Unterrichtung des Beschäftigten darüber,
- Anmeldung bei der Unfallversicherung.
Wie ist die Rechtslage bei der kurzfristigen Beschäftigung (sog. "50-Tage-Regelung")?
Die kurzfristige Beschäftigung stellt die zweite Form der geringfügigen Beschäftigung dar. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder - bei weniger als 5 Arbeitstagen die Woche - auf insgesamt 50 Arbeitstage auf Grund ihrer Eigenart (z.B. Erntehilfe) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Auf die Höhe des Einkommens kommt es in diesem Fall vorerst nicht an. Allerdings spielt bei einem Verdienst oberhalb der geringfügigen Beschäftigung (400 Euro) die Frage der Berufsmäßigkeit für die Entscheidung, ob die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, eine entscheidende Rolle. Für kurzfristige Beschäftigungen fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an - auch keine Pauschalabgaben des Arbeitgebers (Ausnahme: Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Unfallversicherung).
Was geschieht, wenn eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) und eine ehrenamtliche Tätigkeit zusammentreffen?
Eine ehrenamtliche Tätigkeit, für die ein - auch pauschaliertes - Entgelt gezahlt wird, ist in der Regel eine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung; sie unterliegt damit der Sozialversicherungspflicht. Überschreitet jedoch das Entgelt im Monat die Grenze von 400 Euro regelmäßig nicht, ist diese ehrenamtliche Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung, auf die die entsprechenden Regelungen zur Geringfügigkeit anzuwenden sind, so auch das Zusammenrechnungsgebot: Wird also eine ehrenamtliche Tätigkeit, die sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigung einzustufen ist, neben einer weiteren geringfügige Beschäftigung ausgeübt, sind beide für die Prüfung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschritten wird, zusammenzurechnen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach ausdrücklicher Bestimmung in Abs. 1 Satz 3 des § 14 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehören, sie bleiben daher bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes - auch bei der Zusammenrechnung - unberücksichtigt.
Was muss ich wissen, wenn ich von 400,01 bis 800 Euro verdiene?
Arbeitnehmer, die ein Entgelt im Bereich von 400,01 bis 800 Euro erhalten, arbeiten im sog. Niedriglohnsektor. Dieser wird ab dem 01.04.2003 besonders gefördert, indem Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsentgelt niedrigere Sozialbeiträge zu zahlen haben. Am Beispiel der Rentenversicherung bedeutet das, dass der Arbeitgeber auch weiterhin grundsätzlich seinen vollen Anteil am Rentenversicherungsbeitrag auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zahlt (sein Beitragsanteil beträgt derzeit 9,75%).
Für den Arbeitnehmer ergibt sich demgegenüber durch ein mit Hilfe der sog. Gleitzonenformel vermindertes ("heruntergerechnetes") Arbeitsentgelt eine geringere Beitragsbelastung. Der Beitrag des Beschäftigten steigt mit einem niedrigeren Anteil am Beginn der Gleitzone (400,01 Euro) langsam auf den vollen Arbeitnehmeranteil an; bei einem Entgelt von 800 Euro entspricht dann auch der Arbeitnehmeranteil dem Arbeitgeberanteil. Auch wenn der Arbeitnehmer nur den reduzierten Beitrag zahlt, erhält er volle Ansprüche auf alle Versicherungsleistungen der Rentenversicherung. Bei der Rentenberechnung wird jedoch nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt verwendet, sondern das der Beitragszahlung zugrunde gelegte niedrigere Bemessungsentgelt (das "heruntergerechnete" Arbeitsentgelt). In die Rente geht also nur der Teil des Arbeitsentgelts ein, für den auch Beiträge gezahlt wurden. Der Beschäftigte kann allerdings gegenüber seinem Arbeitgeber erklären, dass er auf die günstigere Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone verzichten und stattdessen Beiträge nach seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen möchte, d.h. er zahlt auch innerhalb der Gleitzone seinen vollen Arbeitnehmeranteil am Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 9,75%). Das Arbeitsentgelt wird dann in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Was geschieht, wenn jemand Rente bezieht und nebenher eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausübt? Wird diese Nebentätigkeit auf die Rente angerechnet?
Eine geringfügige Beschäftigung neben einer Altersrente ist für Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, kein Problem. Die Rente wird nicht gemindert. Eine geringfügige Beschäftigung vor Erreichen der Regelaltersgrenze neben einer Altersrente oder neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit bedeutet, dass die Hinzuverdienstgrenze beachtet werden muss. Das heißt, bis zur Grenze von 400 Euro monatlich ist der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung unschädlich für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente oder neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wird diese Grenze durch den Verdienst überschritten, werden die Renten nicht mehr in voller, sondern nur noch in gekürzter Höhe gezahlt.
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) zusammengerechnet?
Ja. Die Arbeitsverdienste mehrerer nebeneinander ausgeübter geringfügiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Wird dabei die Grenze von 400 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um geringfügige Beschäftigungen, sondern um "normale" sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.
Kann ich neben meinem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf zusätzlich eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job) ausüben?
Ja. Arbeitnehmer können neben ihrem Hauptberuf eine geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ausüben. Der Arbeitgeber zahlt für diese - wie bei einer "normalen" geringfügigen Beschäftigung - Pauschalbeiträge. Jede weitere ausgeübte geringfügige Beschäftigung ist dann allerdings mit der sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen und unterfällt dadurch selbst der Sozialversicherungspflicht.
Grundsätzlich darf eine geringfügige Beschäftigung als Nebenerwerb neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden. Gilt dies auch, wenn die geringfügige Nebenbeschäftigung die Grenze von 400,- Euro im Monat nicht ausschöpft?
Der Gesetzeswortlaut ist eindeutig. Er lässt lediglich eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung zu - gleichgültig, ob hierbei die 400,- Euro monatlich ausgeschöpft werden oder nicht.
Liegt eine haushaltsnahe Beschäftigung vor, wenn eine Tagesmutter in ihrer Wohnung ein Kind betreut?
Tagesmütter, die sich der häuslichen Beaufsichtigung und Betreuung von Kindern widmen, gehören grundsätzlich nicht zu den abhängig Beschäftigten, sondern sind in der Regel selbständig tätig. Sollten jedoch ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Beschäftigung vorliegen und die Verdienstgrenze von 400 Euro im Monat regelmäßig nicht überschritten werden, liegt aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine geringfügige haushaltsnahe Beschäftigung vor, da sie durch den Privathaushalt begründet wird. Die Tätigkeit muss nicht notwendigerweise in der Wohnung des privaten Arbeitgebers stattfinden, sondern kann auch in der Wohnung des Beschäftigten ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber nur dann eine Steuerermäßigung beanspruchen kann, wenn die Beschäftigung in seinem Haushalt ausgeübt wird.
Ist ein Auszubildender, der im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient, geringfügig beschäftigt (Mini-Jobber) und damit nicht krankenversichert?
Nein, Auszubildende oder auch junge Leute, die ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren, sind unabhängig von der Höhe ihres Verdienstes sozialversichert. Die Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungen, wonach jemand, der regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, keine Sozialversicherungsabgaben zu zahlen hat und trotz der vom Arbeitgeber gezahlten Pauschalabgaben nicht krankenversichert ist, gelten also nicht für Auszubildende.
Können Studenten, sozialversicherungsfrei beschäftigt werden?
Studenten, die eine Beschäftigung ausüben, müssen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen, wenn sie sich überwiegend ihrem Studium widmen. Somit fallen für Studenten (und deren Arbeitgeber) auf Grund der Beschäftigung nur Beiträge zur Rentenversicherung an. Für Studenten mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst bis 400 Euro finden allerdings die Regelungen zur Geringfügigkeit Anwendung.
Kann in Privathaushalten eine Betriebsprüfung stattfinden?
Eine Pflicht zur Führung von Lohnunterlagen besteht bei Privathaushalten nicht. Auch eine Betriebsprüfung in Privathaushalten ist vom Gesetz nicht vorgesehen.
Wer haftet, wenn der geringfügig Beschäftigte (Mini-Jobber) dem Arbeitgeber gegenüber weitere geringfügige Beschäftigungen (Mini-Jobs) nicht angibt?
Die Zahlungspflicht in der Sozialversicherung trifft den Arbeitgeber. Für die Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gilt, dass die Versicherungspflicht und damit die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, erst mit dem Tag der Bekanntgabe der entsprechenden Feststellung durch die Einzugsstelle oder den Träger der Rentenversicherung entsteht; der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird also nicht mehr rückwirkend erhoben. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären.
Haben Mini-Jobber ein Recht auf bezahlten Urlaub?
Minijobber sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Ihnen stehen daher grundsätzlich dieselben Rechte wie Vollzeitarbeitnehmern zu. Dies gilt auch für den Anspruch auf Urlaub. Hierbei kommt es nicht auf die Anzahl der Wochenarbeitsstunden an.
Jedem Arbeitnehmer und damit auch dem MiniJobber steht der gesetzliche Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) zu. Dieser beträgt 24 Werktage und ergibt einen Mindesturlaub von vier Wochen. Das Gesetz geht dabei von der Sechs-Tage-Woche aus. Gilt für den konkret betroffenen Arbeitnehmer eine andere Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Der Urlaubsanspruch wird erstmals fällig nach sechsmonatigem ununterbrochenem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
Das Urlaubsentgelt errechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes (§ 11 Bundesurlaubsgesetz).
Weitergehende Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsentgeltansprüche können sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben.
Bekommen Mini-Jobber auch Lohn, wenn sie krankgeschrieben sind?
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (somit auch die Minijobber) haben unabhängig von der vereinbarten Arbeitszeit im Krankheitsfall einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100% des ausgefallenen Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen. Der Anspruch beginnt mit Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen ununterbrochen besteht. Während dieser ersten Zeit des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist haben Arbeitnehmer/innen nur Anspruch auf Krankengeld gegen ihre Krankenkasse.
