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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

400-Euro-Mini-Jobs / Geringfügige Beschäftigung

Neuregelungen seit 2003 und ab Juli 2006 im Überblick.

Zwei Reinigungskräfte säubern den Fußoden

Nachdem die Bundesregierung mit der Reform von 1999 die geringfügige Beschäftigung bereits neu geregelt hatte, haben die Erfahrungen mit der damaligen Neuregelung und insbesondere die Ergebnisse der Hartz-Kommission vom Jahr 2002 gezeigt, dass weiterer Reformbedarf besteht. Im Rahmen der Beratungen zum Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt haben sich Bundestag und Bundesrat im Vermittlungsausschuss darauf verständigt, die Regelungen über die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse umfassend zu überarbeiten.

Diese Regelungen sind zum 1. April 2003 in Kraft getreten.

Durch diese Neuordnung wird diese Beschäftigungsform zukunftsfähig und attraktiv gestaltet, so dass die Wirtschaft wieder flexible Gestaltungsmöglichkeiten für Beschäftigungen im Niedriglohnbereich erhält und gleichzeitig aber auch die soziale Absicherung der Beschäftigten durch die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung erhalten bleibt.

Daneben wird mit der Einführung einer Gleitzone bei Entgelten zwischen 400,01 Euro und 800 Euro der Übergang von der Versicherungsfreiheit zur vollen Abgabenlast deutlich attraktiver gestaltet: Die bisherige Abgabenschwelle der vollen Sozialversicherungsbeiträge wird deutlich, nämlich am Anfang der Gleitzone auf etwas mehr als die Hälfte, abgesenkt, um Beschäftigung auch im Niedriglohnbereich deutlich auszubauen und sozial verantwortlich zu gestalten.

Neuregelungen seit 2003 und ab Juli 2006 im Überblick:

  • Entgeltgrenze steigt einheitlich auf 400 Euro.
  • Bisherige 15-Stunden-Regelung entfällt.
  • Arbeitgeber zahlt 30 % pauschale Abgaben (15 % gesetzliche Rentenversicherung, 13 % gesetzliche Krankenversicherung und 2 % Steuern) sowie ggfs. eine Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz.
  • Für Mini-Jobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote von 12 % (je 5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Krankenversicherung und ebenfalls 2 % Steuern) sowie ggfs. eine Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz.
  • Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird.
  • Bei kurzfristigen Beschäftigungen ist Maßstab das Kalenderjahr, nicht mehr wie bisher das Beschäftigungsjahr.
  • Eine zentrale Meldestelle: Bundesknappschaft.
  • Einführung einer Gleitzone, bei Einkommen zwischen 400,01 Euro und 800 Euro: der Arbeitnehmerbeitrag steigt von linear 9 % auf den hälftigen Arbeitnehmerbeitrag an bei gleichzeitig vollem Leistungsanspruch der Sozialversicherung ab 400,01 Euro.

Mit diesen Neuregelungen wird die geringfügige Beschäftigung modernisiert und entbürokratisiert. Eine wichtige Weiche für mehr Beschäftigung ist damit auf der Seite der Sozialversicherung wirksam gestellt. Jetzt gilt es, dieses wichtige Instrumentarium in der Praxis der Wirtschaft anzuwenden und den Arbeitsmarkt im unteren Lohnbereich dauerhaft zu stabilisieren und auszubauen.

Weitere ausführliche Informationen erhalten Sie:

bei der Minijob-Zentrale, die als zentrale Einzugsstelle für die Mini-Jobs bestimmt wurde.

Minijob-Zentrale
45115 Essen
http://www.minijob-zentrale.de
Sevice-Tel. 01801 / 20 05 04 *
Mo - Fr 7.00h - 19.00h
Fax 0201 384 979797

* Kostenpflichtig: 3,9 Cent/Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 42 Cent/Minute.

Stand: 01.06.2007

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