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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Lehrer und erwachsene Schüler im Unterricht

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument, um die Beschäftigungschancen durch eine berufliche Qualifizierung zu verbessern. Förderbar ist nicht nur die Teilnahme von arbeitslosen oder Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis können unter bestimmten Voraussetzunge eine Förderung erhalten (z.B. bei fehlendem Berufsabschluss, Beschäftigung in KMU) Ob eine Weiterbildungsförderung möglich ist, entscheidet die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter des Wohnortes unter Berücksichtigung der individuellen und arbeitsmarktbezogenen Fördervoraussetzungen. Wichtig ist, dass die betroffenen Personen vor Beginn einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter beraten wurden. Ziel des Beratungsgespräches ist, gemeinsam mit den betroffenen Personen das optimale Bildungsziel und die notwendige Dauer der Weiterbildungsförderung zu erarbeiten. Umfangreiche Informationen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit unter: Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

I. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung muss notwendig sein, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist. Die Feststellungen zur Notwendigkeit einer Weiterbildung schließen immer auch die arbeitsmarktlichen Bedingungen ein.

Das heißt, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter muss abwägen, ob z.B. die Arbeitslosigkeit auch ohne eine Weiterbildung beendet werden kann. Zu prüfen wäre auch, ob andere arbeitsmarktpolitische Instrumente erfolgversprechender sind oder mit dem angestrebten Bildungsziel eine Eingliederung auf dem Arbeitsmarkt erwartet werden kann.

II. Bildungsgutschein

Bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen erhält der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter einen Bildungsgutschein ausgehändigt. Der Bildungsgutschein weist u.a. das Bildungsziel, die zum Erreichen des Bildungsziels erforderliche Dauer und den regionalen Geltungsbereich aus. Unter den im Bildungsgutschein festgelegten Bedingungen kann der Gutscheininhaber den Bildungsgutschein bei einem für die Weiterbildungsförderung zugelassenen (zertifizierten) Träger seiner Wahl einlösen. Aber auch die Maßnahme muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein. In Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit auf die Ausgabe eines Bildungsgutscheines verzichten (z.B. weil vor Ort kein entsprechendes Weiterbildungsangebot vorhanden ist oder Teilnehmer nicht mit dem Bildungsgutschein zurecht kommen). Stattdessen kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Bildungsanbieter mit der Durchführung von Weiterbildungslehrgängen beauftragen.

Der Bildungsträger rechnet die Lehrgangskosten auf Grundlage des Bildungsgutscheines mit der Agentur für Arbeit ab. Informationen über zugelassene Maßnahmen enthält auch die Aus- und Weiterbildungsdatenbank KURSNET der Bundesagentur für Arbeit.

III. Wichtigste Leistungen

Mit der Ausgabe eines Bildungsgutschein wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unter anderem bescheinigt, dass und welche der folgenden Weiterbildungskosten übernommen werden:

  • Lehrgangskosten
  • Fahrkosten
  • Kosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung
  • Kinderbetreuungskosten.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auch während der Weiterbildung Arbeitslosengeld (fort)gezahlt.

IV. Förderung der beruflichen Qualifizierung beschäftigter Arbeitnehmer

1. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss

Geringqualifizierte beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Nachholen eines Berufsabschlusses die Weiterbildungskosten gefördert erhalten. Dies gilt auch, wer eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, aber seit mindestens vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit beschäftigt wird und die erlernte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. In diesen 4 Jahren werden nunmehr aber nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mit berücksichtigt. Damit wird pflegenden Angehörigen und Berufsrückkehrern nach Familienzeiten der Zugang zur Weiterbildung erleichtert.

Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Nachholen eines Berufsabschlusses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen, können von der Agentur für Arbeit für das auf die Qualifizierungszeit anfallende Arbeitsentgelt Zuschüsse erhalten.

2. Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über 45 Jahre in kleinen und mittleren Unternehmen

In Beschäftigung stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn

  • sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben,
  • der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und
  • der Träger und die Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Diese ursprünglich bis 31.12.2011 befristete Fördermöglichkeit wurde entfristet und gilt nun dauerhaft.

3. Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 45 Jahre in kleinen und mittleren Unternehmen

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist die Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter 45 Jahren befristet ausgeweitet worden. Allerdings ist hier zusätzliche Voraussetzung, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 % an den Lehrgangskosten beteiligt. Mit der ab April 2012 wirksamen und bis Ende 2014 befristeten neuen Regelung, werden Anreize zu einer stärkeren Weiterbildungsbeteiligung in kleinen und mittleren Unternehmen geschaffen.

4. Fördermöglichkeiten auch außerhalb der Arbeitsförderung

Beachten Sie bitte, dass neben den Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland eine Reihe weiterer Förderprogramme zur Verfügung stehen, mit der die Aus- und Weiterbildung unterstützt werden kann. Eine umfassende Übersicht ist unter www.foerderdatenbank.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zu finden.

Informationen zu Fördermöglichkeiten im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister- und Technikerausbildungen) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG (auch Meister-BAföG genannt) finden Sie auch  auf der Internetseite des Bundesministerium für Bildung und Forschung unter der Internetadresse www.meister-bafoeg.info.

Ebenfalls unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Erwerbstätige bei beruflicher Fortbildung durch die sogenannte "Bildungsprämie" (www.bildungspraemie.info). Dort finden Sie auch einen interessanten Flyer "Wie finde ich die richtige Weiterbildung" zum Downloaden.

Stand: 01.04.2012

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