Leistungen zur Ausbildungsförderung
Leistungen an Jugendliche und junge Erwachsene zur Förderung der Berufsausbildung
Junge Menschen stehen am Anfang ihres beruflichen Lebensweges. Sie benötigen Unterstützung beim Übergang in Ausbildung und Beschäftigung. Hierfür halten die Agenturen für Arbeit bzw. die Jobcenter entsprechende Dienstleistungen bereit. Dazu gehören u.a. die kostenlose Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsangebote, aber auch Leistungen zur Förderung der oder bei Aufnahme der Berufsausbildung. Des Weiteren profitieren junge Menschen von den Leistungen des Arbeitsförderungsrechtes.
(Siehe Grafik am Ende des Artikels)
Berufsausbildungsbeihilfe
Um eine betriebliche oder außerbetriebliche Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zu ermöglichen, zahlt die Agentur für Arbeit Auszubildenden eine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn sie während der Berufsausbildung nicht bei den Eltern wohnen und der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Bei Auszubildenden, die über 18 Jahre alt sind, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben, spielt die Frage nach der Entfernung des Ausbildungsbetriebes vom Elternhaus keine Rolle.
Ziele der Förderung sind die Überwindung wirtschaftlicher Schwierigkeiten, die einer beruflichen Qualifizierung entgegenstehen, die Unterstützung des Ausgleichs am Ausbildungsmarkt und die Sicherung und Verbesserung der beruflichen Mobilität. Die Höhe der Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Der Höchstbedarf für den Lebensunterhalt beträgt 572 Euro.
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet oder der beruflichen Eingliederung dient, wird einkommensunabhängig gefördert. Dabei werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten und Kinderbetreuungskosten unabhängig vom Einkommen teilweise pauschaliert übernommen.
Berufsausbildungsbeihilfe ist eine Pflichtleistung der aktiven Arbeitsförderung. Sie wird während einer betrieblichen Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer außerbetrieblichen Berufsausbildung geleistet, sofern die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
In besonders gelagerten Fällen ist die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe während einer Zweitausbildung nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Vereinzelt fehlt jungen Menschen trotz erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung im erlernten Beruf eine Perspektive. Eine zweite Berufsausbildung, die erst berufliche Perspektiven schafft, darf in diesen Fällen aber nicht daran scheitern, dass dem Auszubildenden trotz bestehenden Bedarfs die finanziellen Mittel fehlen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
Die in der Regel 10 bis 11 Monate dauernden vollzeitigen Maßnahmen, die von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit durchgeführt werden, geben jungen Menschen durch praktische Erfahrungen Einblicke in verschiedene Berufsfelder und vermitteln die Inhalte des ersten Ausbildungsjahres. Die inhaltliche Ausgestaltung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit erfolgt anhand des "Fachkonzepts für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen". Die gesetzliche Regelung ist inhaltlich offen - ohne Benennung einer Mindest- oder Höchstförderdauer - gestaltet, sodass bei der Konzeption einzelner Maßnahmen nach dem Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit auch besondere Bedürfnisse und Problemlagen von jungen Menschen aus dem Rechtskreis des SGB II Berücksichtigung finden können.
In einer umfassenden Eignungsanalyse werden vorhandene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, aber auch schulische, theoretische und praktische Defizite festgestellt. Ein individueller Förderplan legt die einzelnen Schritte zur Aufnahme einer Berufsausbildung fest. Die Teilnehmer/innen besuchen die Berufsschule und den Stütz- und Förderunterricht beim Träger. Berufspraktische Inhalte werden in den Werkstätten des Trägers und durch Praktika bei Arbeitgebern vermittelt. Bildungsbegleiter/innen unterstützen die Teilnehmer/innen kontinuierlich bei allen Problemen der beruflichen Eingliederung. Systematische sozialpädagogische Angebote fördern soziale Kompetenzen und geben Hilfestellung bei persönlichen Schwierigkeiten.
Junge Menschen ohne Schulabschluss können im Rahmen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet werden. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch. Die Regelförderdauer beträgt in diesem Fall 12 Monate. Phasen zum Erlernen berufspraktischer Fähigkeiten und sozialer Qualifikationen werden durch Zeiten theoretischer Wissensvermittlung ergänzt.
Ausbildungsbegleitende Hilfen
Benachteiligte junge Menschen können begleitend zu einer betrieblichen Berufsausbildung ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn sie zusätzliche Unterstützung benötigen, ohne die der Ausbildungserfolg gefährdet wäre. Ausbildungsbegleitende Hilfen werden von Bildungsträgern im Auftrag der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters angeboten. Unterstützt werden Maßnahmen, die über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinausgehen, z.B. Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, Förderung der Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung. Diese können nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Aufnahme einer weiteren betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildung oder nach erfolgreicher Beendigung einer mit ausbildungsbegleitenden Hilfen geförderten betrieblichen Berufsausbildung bis zur Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen können bereits während einer Einstiegsqualifizierung erbracht werden.
Förderung von Jugendwohnheimen
Aufbau, Erweiterung, Umbau und Ausstattung von Jugendwohnheimen können durch Darlehen und Zuschüsse an die Träger der Wohnheime gefördert werden, wenn dies zum Ausgleich auf dem Ausbildungsmarkt und zur Förderung der Berufsausbildung erforderlich ist. Die Träger oder Dritte müssen sich angemessen an den Kosten beteiligen. Die Einzelheiten kann die Bundesagentur für Arbeit in einer Anordnung regeln.
Außerbetriebliche Berufsausbildung
Für benachteiligte junge Menschen, bei denen eine Vermittlung in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht erfolgreich ist, kann eine außerbetriebliche Berufsausbildung gefördert werden. Während dieser Berufsausbildung sind alle Möglichkeiten wahrzunehmen, den Übergang der jungen Menschen in eine betriebliche Berufsausbildung zu fördern. Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein. Bei erfolgreichem vorzeitigem Übergang kann eine Prämie von 2.000 Euro an den Träger gezahlt werden.
Die außerbetriebliche Berufsausbildung kann auch nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses fortgesetzt werden, wenn eine Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung aussichtslos ist und zu erwarten ist, dass die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann. Eine Benachteiligung braucht in diesem Fall nicht vorzuliegen. Ein Fall der vorzeitigen Vertragslösung kann z.B. Folge einer Insolvenz, Stilllegung bzw. Schließung des ausbildenden Betriebes sein. Soweit dies zur beruflichen Eingliederung erforderlich ist, kann auch eine zweite Berufsausbildung gefördert werden.
Die Teilnahme an einer außerbetrieblichen Berufsausbildung kann nur in Abstimmung mit der der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter erfolgen.
Wer sind Ihre Ansprechpartner vor Ort?
Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit und/oder die Fachkräfte in den Jobcentern.
