Neue Maschinenverordnung in Kraft getreten
Am 15. Dezember 2011 ist die durch das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts geänderte Maschinenverordnung (9. ProdSV) in Kraft getreten.
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Mit der Änderung der Maschinenverordnung wird die Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden eins zu eins in nationales Recht umgesetzt.
Damit umfasst die Maschinenverordnung erstmals auch Umweltschutzanforderungen für eine ganz spezielle Produktkategorie. Mit der Änderung der Maschinenverordnung werden die Umweltschutzanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren für die Bereitstellung auf dem Markt neuer Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden (sog. „Pflanzenschutzgeräte“) harmonisiert. Damit kann ein Hersteller ab sofort die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen selbst erklären („Selbstzertifizierung“); das bisher im deutschen Recht, dem Pflanzenschutzgesetz, festgelegte hoheitliche Verfahren zur Listung von geprüften Pflanzenschutzgerätetypen entfällt.
Durch die neu eingefügte Begriffsbestimmung „grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ wird klargestellt und gewährleistet, dass die Anwendung der Umweltschutzanforderungen nur auf Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden eingeschränkt bleibt. Somit hat diese Änderung keine Auswirkungen auf den übrigen Anwendungsbereich der Maschinenverordnung.

