Europa

Freihandelsabkommen

Das BMAS setzt sich bei der Aushandlung von Freihandelsabkommen der EU mit Drittstaaten für eine sozial nachhaltige wirtschaftliche Kooperation ein.

In der EU ist der Handel im Europäischen Binnenmarkt so geregelt, dass die Barrieren zwischen den Mitgliedstaaten praktisch beseitigt sind, d.h., dass zum Beispiel keine Zölle erhoben werden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer problemlos in allen Mitgliedstaaten arbeiten können. Damit herrschen zugleich auch faire Bedingungen auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Freihandelsabkommen der EU dienen dazu, Handelsbeschränkungen wie Zölle oder unterschiedliche Produktzulassungsregeln auch im Verhältnis zur übrigen Welt weitgehend aufzuheben und hierbei eine sozial nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) setzt sich für Freihandelsabkommen ein, die Wachstum und Beschäftigung stärken, europäische Schutzstandards etwa aus dem Bereich Arbeitsschutz oder soziale Sicherheit nicht beeinträchtigen und internationale Arbeitsstandards fördern.

Bei den Verhandlungen zu Fragen der Nachhaltigkeit in allen Handelsabkommen der EU liegt inzwischen ein zentraler Fokus auf der Achtung wichtiger Übereinkommen und Erklärungen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen. Das BMAS setzt sich dafür ein, dass diese dann auch wirksam durchgesetzt werden.

Die Europäische Kommission verhandelt die Handelsabkommen mit den Handelspartnern innerhalb eines vom Rat der Handelsminister festgelegten Mandats: Making trade policy (europa.eu). Im Mandat formulieren die Mitgliedstaaten gemeinsam Auftrag und Grenzen eines möglichen Abkommens. Innerhalb der Bundesregierung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz federführend zuständig für die Umsetzung der deutschen Position gegenüber der Kommission und begleitet die Verhandlungen. Das BMAS ist bei allen Fragen der Wahrung von Arbeitnehmerrechten und Sozialstandards beteiligt. Das betrifft zum Beispiel Maßnahmen des Arbeitsschutzes oder des Schutzes der Sozialen Dienstleistungen, aber auch die Einbindung der internationalen Regeln zum Arbeitnehmerschutz. Nach Abschluss der Verhandlungen wird das Abkommen von den Vertragspartnern nach völkerrechtlichen Regeln unterzeichnet und ratifiziert, also in EU-Recht übernommen. Wenn Inhalte des Abkommens auch Kompetenzen von Mitgliedstaaten berühren und nicht ausschließlich der EU-Handelspolitik zuzuordnen sind, entscheiden auch die Parlamente der Mitgliedstaaten mit.

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